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Sozialhilfeempfänger erhalten in Ausnahmefällen doppelte Miete

Sozialhilfeempfänger erhalten in Ausnahmefällen doppelte Miete

In Ausnahmefällen können Sozialhilfeempfänger von der zuständigen Behörde die Erstattung von doppelten Mietkosten verlangen. Dies ist möglich, wenn die Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer Wohnung ausziehen müssen, die Mietzeiträume sich aber aufgrund der Kündigungsfrist überschneiden. Das hat jetzt das Landessozialgericht in Essen entschieden. Die Sozialhilfeempfänger müssten sich dabei jedoch um einen Nachmieter bemühen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Die Richter gaben mit diesem Urteil einer gehbehinderten Rentnerin Recht. Die 90-Jährige konnten nach ihrer Aufnahme in ein Pflegeheim ihre Wohnung im zweiten Stock nicht mehr nutzen. Der Sozialhilfeträger weigerte sich jedoch, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Die Richter betonten in ihrem Urteil jedoch, dass es für die Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, den Mietvertrag zu kündigen, solange sie noch darauf hoffen konnte, in ihre Wohnung zurückzukehren (Az.: LSG NRW 9 SO 6/08).




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